Es wird eine geeignete – rechtsklare – Regelung geschaffen, nach der jedes gewerbsmäßig kartografische oder gewerbsmäßig planmäßige Erfassen privater
Funk(netz)daten ohne die ausdrückliche vorherige Zustimmung der Betroffenen verboten ist. Das Gleiche gilt – außerhalb der zuständigen Serviceanbieter – für die gewerbsmäßige Aufzeichnung von Daten aus Mobiltelefonen oder vergleichbarer Sendeanlagen für den Privatgebrauch, unabhängig von deren Verschlüsselung.
· Ausnahmen für ausschließlich wissenschaftliche Zwecke können zulässig sein, wenn die gewonnenen Daten nicht an Dritte weitergegeben werden. Ausnahmen für die Weitergabe an Dritte zu nicht-erwerbsmäßigen Zwecken werden gesondert geregelt.
Die Regelung enthält eine Pflicht zur Unterrichtung der Betroffenen und ein Widerspruchsrecht gegen die Nutzung der Daten.
· In Deutschland bereits gesammelte private Funknetzdaten dürfen ohne Zustimmung der Betroffenen nicht gewerbsmäßig verwendet oder weitergegeben werden. Funknetzdaten, die in Deutschland rechtswidrig gesammelt wurden, sind zu löschen.
· Für den Fall von Verstößen werden wirksame Sanktionsnormen, insbesondere Strafgesetze und Ordnungswidrigkeiten sowie auf zivilrechtlicher Ebene Rechtsgrundlagen für Schadensersatzansprüche geschaffen.