11. Mai 2010

Drucksache 17/489: Kleine Anfrage von Björn Thoroe zum Verfassungsschutzbericht und Antwort des Innenministers

 Laut Urteil vom Bundesverfassungsgericht 2005 ist es erforderlich im Verfas-sungsschutzbericht, „etwa in den gewählten Überschriften und der Gliederung des Berichts – deutlich zwischen solchen Organisationen zu unterscheiden, für die nur ein Verdacht besteht, und solchen, für die solche Bestrebungen erwiesen sind.“

Jüngst ergab eine Untersuchung des Freiburger Staatsrechtlers Prof. Dr. Murswiek, dass die Verfassungsschutzberichte des Bundes und der Länder – mit Ausnahme Berlins und Brandenburgs – gegen diesen Grundsatz versto-ßen und daher verfassungswidrig seien (siehe Pressemitteilung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg vom 4.12.09, „Die meisten Verfassungsschutz-berichte sind verfassungswidrig“).

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