I. Die Landesregierung wird aufgefordert, sich im Bundesrat dafür einzusetzen, dass die im Jahr 2004 erfolgten Kürzungen in § 27 a des
Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) bei der künstlichen Befruchtung
zurückgenommen werden und diese Leistungen auch für eingetragene Lebenspartnerschaften ermöglicht werden. Hierzu bedarf es folgender Änderungen im Sozialgesetzbuch V - Gesetzliche Krankenversicherung:
1. In § 27 a Abs. 1 Nr. 2 SGB V muss die Beschränkung auf drei Versuche
wieder geändert und vier Versuche ermöglicht werden.
2. § 27 a Nr. 3 SGB V wird ersatzIos gestrichen.
3. In § 27 a Nr. 5 SGB V wird das Wort "Ehegatten" durch das Wort
"Frau" und das Wort "haben" durch das Wort "hat" ersetzt.