Artikel 1
Änderung Hochschulgesetzes Schleswig-Holstein
Das Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-
Holsteinisch (Hochschulgesetz – HSG) in der Fassung vom 28.02.2007 (GVOBl.
Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.02.2011 (GVOBl. S. 34, ber. 2011, S. 67), wird wie folgt geändert:
a) Im 5. Abschnitt Studium, Prüfung, wissenschaftliche Qualifizierung, Weiterbildung wird ein neuer § 46 mit dem Titel ‚Gebührenfreiheit‘ eingefügt
b) Der neue § 46 erhält folgende Fassung
„Für das Studium und die Hochschulprüfung werden keine Gebühren erhoben.“
c) Die bisherigen § 46-95 werden die § 47-96.
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