Die Bezeichnung Aufenthaltserlaubnis auf Probe wurde erstmals durch § 104a Abs. 1 Satz 1 gesetzlich verankert. Ziffer 104a.0.4 der Allgemeinen Verwaltungsvor-schrift zum Aufenthaltsgesetz (AVwV vom 26.10.2009) enthält Ausführungen zu der Rechtsgrundlage § 104a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für die Aufenthaltserlaubnis auf Probe, die zum 31.12.2009 auslief.
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