10. August 2010

Drucksache 17/760: Kleine Anfrage des Abgeordneten Björn Thoroe und Antwort des Ministers für Justiz, Gleichstellung und Integration - Anerkennung der UN-Kinderrechtskonvention

Am 15.07.2010 forderte die Ministerin Leutheusser-Schnarrenberger nach Zeitungs-berichten die Länder auf nach der vollständigen Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention durch Deutschland „die Rechte von minderjährigen Flücht-lingen weiter zu verbessern" (http://www.bmj.de/enid/0,0d92a1776569746572656d706665686c656e092d0931093a09706d635f6964092d0937303433/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html [abge-rufen am 22.07.2010]).
1.
Welche Änderungen ergeben sich für Schleswig-Holstein aus der vollständigen Aner-kennung der UN-Kinderrechtskonvention durch die Bundesrepublik Deutschland? Wenn keine, warum nicht?
Antwort: Das Bundesministerium der Justiz hat die Landesjustizverwaltungen mit Schreiben vom 20. Juli 2010 über die erfolgte Rücknahme der bei der Ratifikation des Überein-kommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 von Deutschland abgegebenen Vorbehaltserklärung informiert. Nach Auffassung der Bundesregierung hatte die Vorbehaltserklärung rein interpretativen Charakter, so dass durch die Rücknahme die vertraglichen Verpflichtungen Deutschlands aus der Kinderrechtskonvention nicht erweitert und neue Pflichten nicht begründet werden. Diese Auffassung wird seitens der Landesregierung geteilt.

2.
Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um insbesondere die Rechte von minderjährigen Flüchtlingen zu verbessern?
Antwort: Hierzu wird auf den Bericht der Landesregierung vom 4.5.2010 „Clearingstellen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“ (Drs. 17/436) verwiesen.
3.
Welche Änderungen bei der Anordnung und Durchführung der Abschiebungs-, bzw. Zurückführungshaft sind geplant? Wenn keine, warum nicht? Antwort:
Keine. Das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit erfordert es generell, dass die Ausländerbehörde alles ihr Mögliche unternimmt, um entweder die Abschie-bungshaft zu vermeiden oder diese auf einen Zeitraum zu beschränken, der unbedingt erforderlich ist, um die Abschiebung vorzubereiten und durchzuführen (Beschleuni-gungsgebot). Die schleswig-holsteinischen Ausländerbehörden sind verpflichtet, bei Jugendlichen, die das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Haftantrag nur dann zu stellen, wenn die Haft für die Sicherung der Abschiebung un-abdingbar erscheint. Minderjährige unter 16 Jahren werden generell nicht in Abschie-bungshaft genommen. Die zuständige Ausländerbehörde muss zudem bei Minderjäh-rigen bereits vor Stellung eines Haftantrages in Abstimmung mit dem zuständigen Ju-gendamt klären, ob eine anderweitige Unterbringung gemäß § 42 Abs. 1 S.2 SGB VIII möglich und geeignet ist. Auch die Unterbringung von minderjährigen männlichen Abschiebungshaftgefangenen im Alter von 16 bis 18 Jahren in der Abschiebungshafteinrichtung Rendsburg seit 1. Januar 2008 verstößt nicht gegen die UN-Kinderrechtskonvention. Nach Artikel 37 c) der UN-Kinderrechtskonvention vom 20.11.1989 stellen die Vertragspartner sicher, dass „… insbesondere jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen ist, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes dienlich er-achtet wird …“. Die vorherige Praxis der gemeinsamen Unterbringung mit jugendli-chen Strafhaftgefangenen in der Jugendanstalt/ Teilanstalt Neumünster wurde in der Vergangenheit kritisiert. Nicht nur die gemeinsame Unterbringung mit Strafhaftgefan-genen, sondern auch die häufig bestehenden sprachlichen Probleme führten dazu, die Unterbringung in der Abschiebungshafteinrichtung Rendsburg der zuvor bestehenden Regelung vorzuziehen. Seitdem werden minderjährige Abschiebungshaftgefangene in der Abschiebungshafteinrichtung Rendsburg in einem gesonderten Bereich unterge-bracht. Ihnen stehen jugendgerechte Angebote zur Freizeitgestaltung zur Verfügung (Tischfußball, Tischtennisplatte oder Basketballkorb im Freiganghof). Eine strikte Trennung von erwachsenen Abschiebungshaftgefangenen würde allerdings zu einer Isolation führen und gerade nicht dem Wohl der Betroffenen dienen.

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