Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren!
Schon vor über zwei Jahren, am 26. November 2007, überreichte die EU-Kommission dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Aufnahme von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten. In diesem Bericht wird die Bundesrepublik Deutschland kritisiert: Deutschland sei das einzige europäische Land - ich wiederhole: das einzige europäische Land! -, das Artikel 7 der Richtlinie zum freien Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet außer Kraft gesetzt habe. Das heißt, nur in Deutschland müssen Asylbewerberinnen und Asylbewerber unter der Residenzpflicht leiden.
Die Residenzpflicht ist eine in der EU einmalige Form der Isolierung und Ausgrenzung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern. Sie wurde eingeführt, um Asylbewerberinnen und Asylbewerber während ihres Verfahrens an einen bestimmten Ort zu binden. Danach darf der Bereich nur nach der Erteilung einer Genehmigung durch die Ausländerbehörde verlassen werden. Dies umfasst in der Regel einen Landkreis. Die Genehmigungen werden nur in wichtigen Angelegenheiten wie Arzt- oder Rechtsanwaltsbesuch erteilt.
Flüchtlinge und Asylsuchende verletzen die bestehenden Regelungen zu räumlichen Beschränkung immer wieder. Das liegt nicht, wie einige politische Scharfmacher wider besseres Wissen immer wieder behaupten, an der höheren kriminellen Energie dieser Menschen, sondern wird vom Staat bewusst durch die regressive Auslegung des Gesetzes provoziert und ist außerdem in vielen Fällen durch die örtlichen Umstände bedingt. Das ist eben schon ausgeführt worden.
Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind durch diese Regelung unverhältnismäßig in ihrer Bewegungs- und Reisefreiheit eingeschränkt. Sollten sie doch einmal ohne Erlaubnis den ihnen zugewiesenen Aufenthaltsbereich verlassen, um Freunde zu besuchen oder einzukaufen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldstrafe oder im Wiederholungsfall gar als Straftat mit Geldstrafe oder Gefängnis geahndet wird. Wenn das den örtlichen Verhältnissen eher Rechnung trägt, bietet das Asylverfahrensgesetz die Möglichkeit, dass sich Asylbewerberinnen und Asylbewerber auch ohne Erlaubnis vorübergehend in einem Gebiet aufhalten können, das die Bezirke mehrerer Ausländerbehörden umfasst.
Die kulturellen und sozialen Angebote, aber auch die Angebote des Einzelhandels und des öffentlichen Personennahverkehrs konzentrieren sich in den größeren Städten des Landes Schleswig-Holstein. Deshalb ist eine Aufhebung der räumlichen Beschränkungen für eine integrative Politik erforderlich.
Insbesondere in den ländlichen Räumen kommt es zwangsläufig immer wieder zu solchen durch die örtlichen Verhältnisse provozierten Verstößen gegen diese Regelung. Eines sollten wir dabei nie vergessen: Es sind Menschen, die dahinterstehen, Frauen, Männer und Kinder. Nur, sie sind nicht deutscher Herkunft. Dennoch sind es Menschen, für die auch Menschenrechte und Menschenwürde gelten. Wer sich in Schleswig-Holstein niederlassen möchte und nicht zufällig aus einem EU-Land kommt, hat es schwer, dort anzukommen, wo er eigentlich hin möchte. Gibt er sich als Asylbewerberin oder als Asylbewerber zu erkennen, fällt er entweder unter die regressive deutsche Auslegung des Asylverfahrensgesetzes, oder er wird auf seine „wirtschaftliche Verwertbarkeit“ hin überprüft und dementsprechend entweder aufgenommen oder zurückgeschickt.
In Anbetracht dessen, was wir täglich vom hohen Gut der Freiheit in der Zeitung lesen, ist es für mich nicht nachvollziehbar, dass wir die Freiheit eines jeden Menschen, dorthin zu gehen, wohin er möchte, nicht gewähren, obwohl es sich dabei um ein Menschenrecht handelt. Deshalb unterstützen wir den Antrag der Grünen.