Der Vollzug der Beseitigungspflicht ist eine Aufgabe, die am effektivsten vor Ort
wahrgenommen werden kann. Die Kreise und kreisfreien Städte sind bei den Besitzern
tierischer Nebenprodukte (landwirtschaftliche Betriebe, Schlachtbetriebe und
andere Betriebe), bei denen beseitigungspflichtiges Material der Kategorie 1 und 2
nach VO (EG) Nr. 1069/2009 anfällt, in der Lage, eine effektive Überwachung der
Einhaltung bestehender Regelungen zur Meldung, Abholung, Ablieferung und Aufbewahrung
zu gewährleisten.